Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 18 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 SpkG – Vermögensübergang bei der Auflösung, Vereinigung und beim Zusammenschluß von Sparkassen

(1) Das Vermögen einer aufgelösten Sparkasse geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Träger über. Der Träger hat das Vermögen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der aufgelösten Sparkasse zu verwenden.

(2) Bei Auflösung einer Zweckverbandssparkasse geht das Vermögen nach Maßgabe der Vermögensauseinandersetzung unter den am Zweckverband beteiligten Körperschaften unmittelbar auf diese Körperschaften über.

(3) Das Vermögen einer Sparkasse, die mit einer anderen vereinigt wird, geht auf die letztere Sparkasse im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 16 Abs. 3 auf dritte Personen zu übertragen sind.

(4) Das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 auf dritte Personen zu übertragen sind.

(5) Soweit Vermögen von Sparkassen ohne besondere Verpflichtungen hinsichtlich seiner Verwendung auf den Träger oder auf eine an einem Zweckverband beteiligte Körperschaft übergeht, darf es nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.