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Art. 18 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 4 – Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayRDG – Wasserrettung

(1) 1Der ZRF überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. 2Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.

(2) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Wasserrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Inhalt des Auftrags und seine Durchführung zu enthalten.