Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 18 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayMG – Gegendarstellung

(1) Die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ist vom Anbieter dieser Sendung auf seine Kosten zu verbreiten. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Anbieter oder der Landeszentrale unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten zugehen. Der Anbieter muss die Gegendarstellung unverzüglich mit einer Stellungnahme an die Landeszentrale weiterleiten, die über die Verbreitung umgehend entscheidet. Wurde die Gegendarstellung unmittelbar der Landeszentrale zugeleitet, holt diese vor der Entscheidung über die Verbreitung eine Stellungnahme des Anbieters ein. Eine ablehnende Entscheidung der Landeszentrale ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Anbieter und dem Antragsteller zuzustellen. Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Anbieter oder der Landeszentrale spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und in der gleichen Angebotsform wie die beanstandete Sendung, auch bei jeder Wiederholung der Sendung, ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.
    Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
  2. 2.
    ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
  3. 3.
    die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

(4) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg, jedoch nur gegenüber der Landeszentrale und dem betroffenen Anbieter gemeinsam verfolgt werden. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.

(5) Art. 29 Abs. 2 gilt für die Gegendarstellung entsprechend. Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.