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Art. 18 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayHSchG – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 1Alle Mitglieder der Hochschule haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. 2Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 3Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 4Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Hochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. 2Alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. 3Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(3) 1Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die auf Grund des Art. 17 Abs. 1 Satz 5 die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).