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Art. 18 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayESG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die für die Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 16 zuständige Behörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird.

(2) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.

(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Abs. 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung gemäß Art. 13 an.

(5) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde die Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden ist.

(6) Die Kreisverwaltungsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Kreisverwaltungsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde selbst durchführen.

(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das Seilbahnunternehmen kann zur Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 die Enteignung beantragen. Die Enteignung ist zulässig, soweit die Kreisverwaltungsbehörde sie zur Durchführung dieser Maßnahmen für notwendig erklärt hat. Im Übrigen gilt das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung.