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Art. 18 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayBesG – Sonstige Zuständigkeitsregelungen (1)

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B regelt für den staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, für den Bereich anderer Dienstherren das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).