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Art. 18 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayBGG – Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Die Staatsregierung beruft für die Dauer einer Legislaturperiode zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Behindertenpolitik einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung. Der oder die Beauftragte wird vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der oder die Beauftragte

  1. 1.

    ist unabhängig und weisungsungebunden,

  2. 2.

    kann aus dem Amt vor Ablauf der Legislaturperiode nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt,

  3. 3.

    ist öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes und als Amtsträger zur Verschwiegenheit verpfichtet und

  4. 4.

    hat berufiche oder gewerbliche Tätigkeiten, die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen.

Er oder sie ist dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesen, bei dem eine fnanziell und personell angemessene und mit dem Notwendigen ausgestattete Geschäftsstelle angesiedelt ist. Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.

(3) Der oder die Beauftragte

  1. 1.

    ist ressortübergreifend tätig und

    1. a)

      arbeitet zur Erfüllung der Amtsaufgaben mit allen Geschäftsbereichen zusammen,

    2. b)

      regt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Menschen mit Behinderung an,

    3. c)

      bearbeitet unbeschadet des Petitionsrechts und der Entscheidungsverantwortung der vollziehenden Stellen die an ihn oder sie gerichteten Anregungen von einzelnen Betroffenen, Verbänden, Selbsthilfegruppen, kommunalen Beauftragten und anderen Organisationen im thematisch einschlägigen Bereich,

    4. d)

      wird zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung frühzeitig angehört, soweit sie im Schwerpunkt thematisch einschlägige Fragen behandeln oder berühren,

  2. 2.

    unterrichtet den Ministerrat in der Regel alle zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ende einer Wahlperiode des Landtags, über die Ergebnisse seiner Tätigkeit; der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.

Zu Artikel 18: Neugefasst durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).