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Art. 188 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 188 EGStGB – Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.