Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 183 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 183 EGStGB – Gesetz betreffend den Wucher

Artikel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (Reichsgesetzbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Im Falle einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren."