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Art. 180 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 180 EGStGBGaststättengesetz

Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 27 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "oder als dessen Beauftragter" gestrichen.