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Art. 17 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften → IV. – Kostenwesen

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 26.09.1990
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 17 Hess. FFG – Vollstreckbarer Kostentitel  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung ist zulässig aus:

  1. 1.
    einem Kostenrückerstattungsbeschluss nach Artikel 14,
  2. 2.
    einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach den Artikeln 15 und 16,
  3. 3.
    einer vormundschaftsgerichtlichen Verfügung nach den §§ 1779 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.