Art. 17 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Art. 17 EGStGB – Buße zu Gunsten des Verletzten
Soweit Vorschriften bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.