Gesetze

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Art. 17 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 17 EGStGB – Buße zu Gunsten des Verletzten

Soweit Vorschriften bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.