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Art. 17 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Aufsicht und Ermächtigungen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1-G
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BestG – Örtliche Vorschriften

(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Verhinderung einer über eine schickliche Totenehrung hinausgehenden Inanspruchnahme öffentlicher Bestattungseinrichtungen erforderlich ist und nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Bekleidung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen.

(2) Die Gemeinden können durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Friedhöfen, in Feuerbestattungsanlagen, Leichenräumen und ähnlichen Einrichtungen erforderlichen Vorschriften erlassen, insbesondere ein deren Ordnung und Würde verletzendes Verhalten verbieten, soweit nicht bereits andere Rechtsvorschriften darüber bestehen.

(3) Soweit Gemeinden Regelungen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch Verordnung getroffen haben, können sie Satzungen darüber nicht mehr erlassen.

(4) Die Vorschriften über das Verfahren beim Erlass bewehrter Gemeindeverordnungen sind anzuwenden.