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Art. 17 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayStatG – Geheimhaltung

(1) Einzelangaben sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen geheim zu halten. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben;
  2. 2.
    Einzelangaben, soweit deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Art. 18 oder durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist;
  3. 3.
    Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
  4. 4.
    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können;
  5. 5.
    Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach Art. 18 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.

(2) Sonstige Vorschriften über die Geheimhaltung und Verschwiegenheit bleiben unberührt.