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Art. 17 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt III – Kommunale Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BaySchFG – Lehrpersonalzuschüsse für Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs; Verordnungsermächtigung

(1) Der Schulträger erhält einen Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Zur Ermittlung des Lehrpersonalaufwands wird die sich aus Abs. 2 ergebende Zahl der zuschussfähigen Lehrpersonalstunden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten bei Realschulen und Abendrealschulen die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geteilt durch die Zahl 24, bei Gymnasien (einschließlich Kollegs) und Abendgymnasien die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 geteilt durch die Zahl 23. Der Berechnung der Bezüge werden zu Grunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I-III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 30 v.H. aus diesen Bezügen.

(2) Die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabellen ermittelt.

A:

Gymnasien und Kollegs

Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd)

LWStd für Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. für Schüler der Kollegs

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. Schüler des Kollegsje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 1001,50--
101 bis 2001,45100150
201 bis 3001,40200295
301 bis 4001,35300435
401 bis 5001,30400570
501 bis 6001,25500700
601 bis 7001,20600825
701 bis 8001,20700945
801 bis 9001,208001.065
901 bis 1.0001,159001.185
ab 1.0011,151.0001.300

Zuschlag Musik:

0,25 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums bzw. in der musischen Ausbildungsrichtung

Kollegstufenzuschlag:

Kollegstufenzuschlag für die Jahrgangsstufen 12 u. 13je Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 400,80--
41 bis 900,604032
91 bis 1400,509062
ab 1410,4514087

B:

Realschulen

Anzahl der Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 1001,610--
101 bis 2001,552100161,00
201 bis 3001,495200316,20
301 bis 4001,437300465,70
401 bis 5001,380400609,40
501 bis 6001,380500747,40
601 bis 7001,380600885,40
701 bis 8001,3227001023,40
ab 8011,3228001155,60

C:

Abendgymnasien

Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 251,50--
26 bis 501,402538
51 bis 751,305073
76 bis 1001,2075106
ab 1011,20100136

C:

Abendrealschulen

Schülerje Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 251,40--
26 bis 501,302535
51 bis 751,205068
76 bis 1001,107598
ab 1011,10100126

(3) Maßgebend für die Zahl der Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

(4) Die Tabellen in Abs. 2 werden für Realschulen im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, für Gymnasien im Jahr 2028 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Kalenderjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

  2. 2.

    dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch eine entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.