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Art. 17 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayHSchG – Mitglieder der Hochschule

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG), die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen (Art. 2 Abs. 2 BayHSchPG), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Studierenden. 2Mitglieder sind auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sowie Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. 3Die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayHSchPG und die Mitglieder nach Satz 2 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. 4Im Übrigen nehmen nur nebenberuflich Tätige, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt, an den Wahlen zu den Organen teil. 5Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Rechte und Pflichten von Mitgliedern auch Personen haben, die, ohne Mitglieder nach den Sätzen 1 und 2 zu sein, mit Zustimmung der Hochschulleitung an der Hochschule tätig sind; die Grundordnung regelt auch deren Zuordnung zu einer Mitgliedergruppe nach Abs. 2. 6Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende und Doktoranden, die an der Hochschule einen Studienabschluss oder akademischen Grad erworben haben (Alumni), Mitglieder der Hochschule sind; sie werden keiner Mitgliedergruppe nach Abs. 2 zugeordnet, wirken nicht an der Selbstverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 mit und gelten nicht als Mitglieder der Hochschule im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Satz 2.

(2) 1Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe

  1. 1.
    die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen),
  2. 2.
    die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
  3. 3.
    die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
  4. 4.
    die Studierenden.

2Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden. 3An der Hochschule für Fernsehen und Film haben Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren oder Professorinnen sind, die gleichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wie diese; bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des Art. 18 BayHSchPG sind sie Professoren und Professorinnen gleichgestellt. 4Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe. 5Abweichend von Satz 4 bleiben Studierende, die als nebenberufliche studentische Hilfskräfte (Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG) bestellt sind, der Gruppe der Studierenden zugeordnet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).