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Art. 17 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 1 – Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 17 AGSG – Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder des Kreistags.

(2) 1Art. 32 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO und Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LKrO sind nicht anzuwenden. 2Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 GO und Art. 27 Abs. 2 und 3 LKrO gelten nur für die aus der Mitte des Gemeinderats oder des Kreistags entsandten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. 3Die Satzung nach Art. 16 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO und von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO in offener Abstimmung erfolgt.

(3) 1Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Landrat bzw. die Landrätin oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied der Vertretungskörperschaft. 2Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 GO und Art. 33 Satz 1 und 3 LKrO sind nicht anzuwenden. 3Der oder die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Sinn des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

(4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.