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Art. 17 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt IV – Gerichtsvollzieher

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 17 AGGVG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:

  1. 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. 2.
    in den Fällen des § 150 der Insolvenzordnung Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  3. 3.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  4. 4.
    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.

(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.