Art. 176 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 176 EGBGB
1Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. 2Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.