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Art. 176 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 176 EGBGB

1Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. 2Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.