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Art. 171 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 171 EGStGB – Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen

Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 11 a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen oder wer Medaillen

    1. 1.
      nachmacht oder verfälscht oder
    2. 2.
      solche nachgemachten oder verfälschten Münzen oder Medaillen zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet sind.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Gegenstände, die den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen, herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Münzen und Medaillen eines fremden Währungsgebietes. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für vor dem Jahr 1850 nachgemachte oder verfälschte Münzen oder Medaillen.

    (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer eines Rechtsverordnung nach § 12 a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und ihr Versuch können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, sowie Gegenstände, die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden."

  2. 2.

    Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 12a

    Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden."

Zu Artikel 171: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).