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Art. 16 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 16 SpkG – Vereinigung von Sparkassen

(1) Eine Sparkasse kann im Weg der Übereinkunft mit einer benachbarten Sparkasse vereinigt werden. In der Übereinkunft ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Vereinigungszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.

(2) Die Vereinigung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluss der beiden Verwaltungsräte und der Träger. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Sie dürfen die Vereinigung nur genehmigen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor Eingang des Genehmigungsantrags liegenden Stichtag aufgestellt wird.

(3) Die Regierung kann die Vereinigung von Sparkassen anordnen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Übereinkunft nach Absatz 1 oder Anordnung nach Absatz 3 kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine von Art. 6 abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.