Art. 16 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt III – Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Art. 16 GLKrWG – Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen (1)
1Für die Gemeindewahlen und die Landkreiswahlen sind in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. 2Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, die Stimmzettel für die Landkreiswahlen vom Landkreis zu beschaffen. 3Für die Beschaffung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge und Merkblätter) sorgen bei den Gemeindewahlen und bei den mit diesen verbundenen Landkreiswahlen die Gemeinden, bei den sonstigen Landkreiswahlen die Landkreise.
(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)