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Art. 16 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 16 GVVG – Kosten

(1) Es sind kostendeckende Gebühren zu erheben, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Pflichtgebühren für bestimmte lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben. Abweichend von Satz 1 verringern sich die Gebühren in Anwendung des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz sowie für die amtliche Überwachung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die im Kostenverzeichnis für diese Betriebe gesondert festgelegten Beträge. Als Schlachtbetriebe mit geringem Durchsatz im Sinne des Satzes 2 gelten solche, die die Mengen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/627 nicht überschreiten. Zur Berechnung der Großvieheinheiten gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627. Für kleines Farmwild mit einem Lebendgewicht von weniger als 100 kg ist ein Umrechnungsfaktor von 0,05, für großes Farmwild mit einem Lebendgewicht von 100 kg oder mehr ein Umrechnungsfaktor von 0,2 und für Geflügel ein Umrechnungsfaktor von 0,002 pro Tier anzusetzen. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 sind im Falle von Verstößen gegen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in Höhe von mindestens eintausend Euro ergangen ist oder ein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung abgeschlossen wurde, für ein Jahr ab Bestandskraft oder Rechtskraft Gebühren nach Satz 1 zu erheben.

(2) Soweit nicht nach Abs. 1 Gebühren zu erheben sind, werden in Betrieben eines Lebensmittelunternehmens für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen einschließlich Separatorenfleisch, Hackfleisch oder bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Betriebe, die die in Satz 1 genannten Lebensmittel ausschließlich

    1. a)

      lagern, ohne dass spezifische Temperaturanforderungen gelten,

    2. b)

      transportieren oder

    3. c)

      in Verkehr bringen,

  2. 2.

    Verkaufsräume von Einzelhandelsbetrieben und andere Verkaufsräume, in denen Lebensmittel unmittelbar an Endverbraucher abgegeben werden, sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,

  3. 3.

    an Verkaufsräume nach Nr. 2 unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher vorbereitet werden, und

  4. 4.

    Küchenräume in Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Betrieben der industriellen Speisenproduktion (Catering) oder ähnlichen Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.