Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 16 EGAO – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz "(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenordnung)" durch den Klammerzusatz "(§§ 179 bis 183 der Abgabenordnung)" ersetzt.
- 2.
In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende Fassung:
"In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt."
- 3.
In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 folgende Fassung:
"§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt."
- 4.
In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 91 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 5.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "§ 73a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 19 Abs. 1 und 20 der Abgabenordnung" ersetzt;
- bb)
in Satz 2 werden die Worte "Buchstaben b und c" durch die Worte "Buchstabe b" ersetzt;
- b)
in Absatz 4 werden die Worte "§ 73a Abs. 5 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.