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Art. 16 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Zweiter Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayÖPNVG – Bayerische Eisenbahngesellschaft

(1) Der Freistaat Bayern bedient sich zur Wahrnehmung von Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr einer juristischen Person des privaten Rechts, die in seinem Auftrag und nach seinen Vorgaben tätig wird (Bayerische Eisenbahngesellschaft). Die Gesellschaft unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums.

(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab.

(3) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft ist für den Abschluss von Verträgen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 4 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zuständig. Der Abschluss von Verträgen nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.