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Art. 16 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 16 BayLplG – Inhalt des Landesentwicklungsprogramms (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn sie für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.

(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält insbesondere

  1. 1.
    die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen; eine Region soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende Gebiet mehrerer Landkreise unter Einbeziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken, wobei das Gebiet einzelner Gemeinden nicht geteilt werden darf,
  2. 2.
    die Festlegung der Zentralen Orte, Vorgaben für ihre Sicherung und, soweit erforderlich, ihren weiteren Ausbau sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie der Siedlungsschwerpunkte; Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt,
  3. 3.
    die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind, sowie die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen,
  4. 4.
    Festlegungen zu landesweit raumbedeutsamen Fachbereichen, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.