Art. 16 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt IV – Satzung, Aufsicht und Beteiligung des Landtags
Art. 16 BayLaBG – Satzung
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.
(2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.