Art. 16 BayImSchG, Anwendungsbereich und materielle Anforderungen

(1) Die Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes finden Anwendung auf Anlagen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(2) § 20 Abs. 1a und §§ 24, 25 und 52 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) gelten entsprechend; hinsichtlich der Kostenlastverteilung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.