Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 16 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayHSchG – Zusammenwirken von Hochschulen

(1) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. 2Die Bibliotheken der Hochschulen arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Bayerischen Staatsbibliothek, die Rechenzentren der Hochschulen mit dem Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zusammen.

(2) 1Das Zusammenwirken erfolgt in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen; im Interesse einer optimalen Nutzung der Hochschuleinrichtungen kann das Staatsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen. 2Durch Vereinbarung kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für die beteiligten Hochschulen erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulen und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. 3Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, ist in der Vereinbarung festzulegen, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass im Rahmen des Zusammenwirkens mit anderen Hochschulen Mitglieder einer anderen Hochschule als Zweitmitglieder aufgenommen werden; die Grundordnung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsstellung der Zweitmitglieder.

(3) 1Wenn die Zusammenarbeit von Hochschulen und insbesondere die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung dies erfordert oder das erforderliche Zusammenwirken nicht durch Vereinbarungen nach Abs. 2 geregelt ist, können nach Anhörung der Hochschulräte der beteiligten Hochschulen durch Rechtsverordnung hochschulübergreifende wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie gemeinsame Organe mehrerer Hochschulen errichtet werden, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen treten oder diese ergänzen; weiter kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder einer Hochschule Zweitmitglieder einer anderen Hochschule sind. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Organe zu treffen; in ihr kann vorgesehen werden, dass ergänzende Regelungen durch Satzungen und Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen getroffen werden können.

(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend; auf Grund der Verordnung nach Abs. 3, die insoweit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassen wird, können gemeinsame Einrichtungen auch in privater Rechtsform errichtet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).