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Art. 16 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayBG – Verbot der Fortführung von Dienstgeschäften (1)

1In den Fällen des Art. 14 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. 2Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen (Absätze 1 und 2) oder eine Ausnahme nachträglich zuzulassen (Absatz 4 Nr. 1) oder wenn die zur Mitwirkung berufene Stelle es abgelehnt hat, der Ernennung nachträglich zuzustimmen (Absatz 3).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).