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Art. 16 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt III – Geschäftsstellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 16 AGGVG – Aufgaben

(1) Die Ausfertigungen werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.

(2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Geschäfte nur auf Anordnung des Richters übernehmen. Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Urkundsbeamten soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von zweitausendfünfhundert Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.