Art. 165 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 3. Abschnitt – Die Landwirtschaft
Art. 165 Verf
Die Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.