Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 161 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 161 EGStGB – Reichsabgabenordnung

Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 391 erhält folgende Fassung:

    "§ 391
    Steuerstraftaten

    (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

    1. 1.

      Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

    2. 2.

      der Bannbruch,

    3. 3.

      die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

    4. 4.

      die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

    (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen."

  2. 2.

    § 392 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Sie gelten, unabhängig von dem Recht des Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden."

  3. 3.

    In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  4. 4.

    In § 398 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft" gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern" ersetzt.

  5. 5.

    Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.

  6. 6.

    § 401 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Bannbruchs" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und hinter dem Wort "Steuerhehlerei" die Worte "oder Bruchs des Steuergeheimnisses" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  7. 7.

    § 402 erhält folgende Fassung:

    "§ 402
    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird."

  8. 8.

    § 404 Abs. 4 wird gestrichen.

  9. 9.

    § 405 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation assoziierten Staat zustehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.";

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 406 Abs. 3 wird gestrichen.

  11. 11.

    Nach § 409 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 410
    Verfolgungsverjährung

    Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 404 bis 406 verjährt in fünf Jahren."

  12. 12.

    In § 420 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  13. 13.

    § 421 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  14. 14.

    In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "das Steuervergehen" durch die Worte "die Steuerstraftat" ersetzt.

  15. 15.

    § 426 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch die Angabe "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1" ersetzt;

    2. b)

      in den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  16. 16.

    In § 427 Abs. 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  17. 17.

    In § 428 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  18. 18.

    § 429 wird aufgehoben.

  19. 19.

    In § 430 Satz 1 werden die Worte "einem Steuervergehen" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  20. 20.

    Die Überschrift vor § 432 erhält folgende Fassung:

    "I. Allgemeines".

  21. 21.

    § 432 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Einleitung des Strafverfahrens";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  22. 22.

    Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 432a
    Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Begünstigung und Steuerhehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend."

  23. 23.

    In der Überschrift vor § 433 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  25. 25.

    § 436 erhält folgende Fassung:

    "§ 436
    Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

    Das Finanzamt kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen (§§ 440, 442 Abs. 1 der Strafprozessordnung)."

  26. 26.

    In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  27. 27.

    In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nach § 153 Abs. 3 der Strafprozessordnung" gestrichen.

  28. 28.

    § 443 wird aufgehoben.

  29. 29.

    In § 444 Satz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  30. 30.

    In § 447 Abs. 2 werden die Worte "ein Steuervergehen" durch die Worte "eine Steuerstraftat" ersetzt.

  31. 31.

    § 449 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe "§ 51 Abs. 1" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 1" und in Satz 2 die Angabe "§ 51 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach durch das Wort "die" ersetzt.

Zu Artikel 161: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).