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Art. 160 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Übergangsbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 160 Verf

(1) 1Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom 22. November 1945 außer Kraft.

(2) Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte führende Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 113 Abs. 3 dieser Verfassung, der Hauptausschuss der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Ausschuss im Sinne des Artikels 93.

(3) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeordneten bilden den ersten Landtag im Sinne dieser Verfassung.