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Art. 15 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 KG – Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.