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Art. 15 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 15 EGAO – Grundsteuergesetz

Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    "6. Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."

  2. 2.

    § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist."

  3. 3.

    § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.";

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen.