Art. 15 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt III – Kommunale Schulen
Art. 15 BaySchFG – Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands
Die kommunale Körperschaft, die Dienstherr des Lehrpersonals ist, trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.