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Art. 15 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 1 – Landesbeauftragter für den Datenschutz

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayDSG – Ernennung und Aufgaben
(zu Art. 51 bis 58 DSGVO)

(1) 1Der Landesbeauftragte nach Art. 33a der Verfassung ist zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. 2Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit. 3Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags.

(2) 1Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten erstreckt sich nicht auf Akten zu einer Sicherheitsüberprüfung, soweit die betroffenen Personen der Aufsicht schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen widersprochen haben. 2Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen in allgemeiner Form über ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1.

(3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.

(4) 1Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. 2Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.