Art. 15 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
Art. 15 BayArchivG – Ermächtigungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Benützung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluss und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
- 2.die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im Einzelnen festzulegen.