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Art.  15 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  15 BayArchivG – Ermächtigungen

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Benützung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluss und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
  2. 2.
    die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im Einzelnen festzulegen.