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Art. 159 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 159 EGStGBGesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen

Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 3 Abs. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.
  2. 2.
    In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.