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Art. 157 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Übergangsbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 157 Verf

(1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulassen:

  1. a)
    in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,
  2. b)
    in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer Wohnungszwangswirtschaft,
  3. c)
    in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von Notdienstpflichtgesetzen,
  4. d)
    in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen von Gesetzen zur Milderung des Mangels an Gegenständen des täglichen Bedarfs.

(2) 1Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der Grundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. 2Mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der Landtag diese Frist verlängern.