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Art. 157 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 157 EGStGBBundesleistungsgesetz

Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  2. 2.

    In § 85 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 86 wird aufgehoben.