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Art. 155 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 155 EGStGB – Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 81 werden in Satz 1 die Worte "eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" und in Satz 3 die Worte "der öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
  2. 2.
    In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.