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Art. 153 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 153 EGStGBGesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages

In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 652) werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.