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Art. 151 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 151 LVerf

Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder über-zonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.