Art. 151 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 151 LVerf
Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder über-zonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.