Art. 150 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 3. Abschnitt – Religion und Religionsgemeinschaften
Art. 150 Verf
(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.