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Art. 150 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 150 EGStGB – Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "§ 1
    Schwarzarbeit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er

    1. 1.

      der Verpflichtung nach § 148 des Arbeitsförderungsgesetzes, die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit anzuzeigen, nicht nachgekommen ist,

    2. 2.

      der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

    3. 3.

      ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).

    § 2
    Beauftragung mit Schwarzarbeit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Der bisherige § 5 wird § 4.