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Art. 14 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 14 VvB – Meinungs- u. Informationsfreiheit

(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

(2) Jedermann hat das Recht, sich über die Meinung anderer, insbesondere auch anderer Völker, durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu unterrichten.

(3) Eine Zensur ist nicht statthaft.