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Art. 14 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 14 SGB-SHREinOG – Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1-22)

Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a" durch die Angabe "Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Satz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.