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Art. 14 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 14 LJagdG – Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG

(1) Der Revierinhaber kann

  1. 1.
    Personen in seinem Dienst die Jagdausübung nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger),
  2. 2.
    anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).

Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleiben unberührt.

(2) Der angestellte Jäger und der Jagdgast dürfen sich im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen; im Übrigen wird das Wildbret mit der Erlegung durch sie Eigentum des Revierinhabers.

(3) Haben sich in einem Jagdbezirk Möwen, Wildtauben oder Wildkaninchen übermäßig vermehrt, verursachen sie erhebliche Schäden oder ist eine stärkere Bejagung der Füchse zur Bekämpfung der Tollwut erforderlich, so kann die Jagdbehörde verfügen, dass der Revierinhaber andere Jäger an der Jagd auf die betreffende Wildart beteiligt und dazu ausreichende Jagderlaubnisse erteilt. Dabei sind bevorzugt Jäger zu berücksichtigen, die keine der in Artikel 19 Abs. 5 aufgeführten Jagdbefugnisse besitzen (Jäger ohne Revier). Die Jagdbehörde kann weitere Einzelheiten regeln.

(4) Das Sammeln von Möweneiern darf der Revierinhaber nur Personen gestatten, die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bieten. Die Jagdbehörde kann ihm hierfür Auflagen erteilen. Die Sammler haben eine schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers mit sich zu führen.